Unterstützung für Unternehmen, Künstler und Kreative in der Corona-Krise

Für kleine und mittlere Unternehmen sind schwierige Zeiten angebrochen. Künstler haben auch oft ohne extra Krise „schwierige Zeiten“. Wer keine dicken Reserven hat, muß sich während der Corona-Krise schnell Gedanken machen, wie er Angestellte, Miete und sonstige Fixkosten bezahlen kann.

Zusammengestellt vom Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Klaus Wolbert finden Sie hier hier einige staatliche Programme, mit denen Finanzbehörden und Kommunen den Unternehmen, Künstlern und Kreativen helfen können, flüssig zu bleiben. Es kommen ständig neue Programme dazu. Im Zweifel prüfen Sie bitte mit Ihrem Steuerberater, welcher Weg in Ihrer Situation am besten hilft.

In der vergangenen Woche haben das Bundesfinanzministerium und die Länderfinanzminister Erlasse veröffentlicht, die folgende Hilfen beinhalten:

Herabsetzungsantrag für Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuervorauszahlungen

Sobald sich bei Freiberuflern und gewerblichen Unternehmern nachteilige Entwicklungen aus den Folgen des Coronavirus durch den Einbruch des Ergebnisses ergeben sind die Finanzbehörden angewiesen Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen auch dann positiv zu bearbeiten, wenn die/der Steuerpflichtige den entstandenen Schaden nicht wertmäßig nachweisen kann.

Für Herabsetzungsanträge für Gewerbesteuervorauszahlungen wird empfohlen, eine Kopie des Antrages auch an die Kommune zu schicken (Finanzverwaltung Stadt Neuburg, Amalienstraße A 54, 86633 Neuburg) und dort bis zum Ergehen des geänderten Bescheides (Messbescheid für Zwecke der Gewerbesteuervorauszahlungen) zinslose Stundung von demnächst fälligen Steuervorauszahlungen zu beantragen.

Stundung von fälligen Steuerbeträgen und Vollstreckungs- maßnahmen

Soweit Steuerbeträge bereits durch Bescheide festgesetzt worden, aber noch nicht bezahlt worden sind oder entsprechende Bescheide in der Zukunft erlassen werden, können Steuerpflichtige für bis zum 31. Dezember 2020 fällige Steuern zinslose Stundung beantragen. An die Nachprüfung der Anträge sind keine strengen Anforderungen zu stellen und die beantragte Stundung kann in der Regel zinslos erfolgen.

Weiterhin können Steuerpflichtige, die von den Auswirkungen des Coronavirus nicht unerheblich betroffen sind, die Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen für rückständige oder bis zum 31. Dezember 2020 fällig werdende Steuern beantragen. Diesen Anträgen ist durch die Finanzbehörden stattzugeben. Ab dem 19. März 2020 verwirkte Säumniszuschläge zu diesen Steuern sind zu erlassen. Die Kommunen können bei der Gewerbesteuer hinsichtlich der Stundungszinsen und dem Erlass von Säumniszuschlägen entsprechend verfahren. (Stadt Neuburg: 08431 550)

Für diese Maßnahmen gibt es einen Vordruck z.B. https://www.ihk-muenchen.de/ihk/documents/Recht-Steuern/Steuerrecht/Vordruck-Steuererleichterungen_aufgrund_Coronavirus.pdf

Umsatz- und Lohnsteuer

Für die Umsatz- und Lohnsteuer gibt es regelmäßig keine Möglichkeiten des Aufschubs. Für Sollversteuerer bei der Umsatzsteuer ist es denkbar, dass bei fälligen Beträgen, für die die Zahlung des Kunden noch nicht eingegangen ist ein Aufschub gewährt wird. In solchen Fällen ist Kontakt zum Finanzamt aufzunehmen (Finanzamt Neuburg Schrobenhausen: 08252 9180).

Soforthilfe Liquidität (auch für Freiberufler)

Von den Auswirkungen des Coronavirus betroffene FreiberuflerInnen und gewerbliche UnternehmerInnen können eine Soforthilfe Liquidität als nicht rückzahlbaren Zuschuss beantragen. Bitte beachten Sie, dass diese Soforthilfe nur dann rechtmäßig beantragt werden kann, sofern keine anderweitigen flüssigen Mittel mehr zur Verfügung stehen. In dem Antrag ist dieser Umstand an Eides statt zu versichern; Zuwiderhandlungen werden als Subventionsbetrug verfolgt werden. Bitte prüfen Sie also genau, ob diese Hilfe in Anspruch genommen werden kann (Die Kündigung der Lebensversicherung zur Altersversorgung ist z.B. nicht notwendig).

Vordruck: https://www.ihk-muenchen.de/ihk/documents/Recht-Steuern/Arbeitsrecht/Corona-Antrag-Soforthilfe.pdf

Weiterhin haben die Bundesregierung und die bayerische Staatsregierung Haushaltsmittel für die Unterstützung von durch die Auswirkungen des Coronavirus betroffene FreiberuflerInnen und UnternehmerInnen bereitgestellt. Die Beantragung dieser Hilfen erfolgt in aller Regel über die Hausbank oder Sparkasse (Träger ist die KfW und/oder die LfA). Für weitere Hilfen gibt es Hinweise z.B. https://www.stmwi.bayern.de/

Umsatzsteuersonder-vorauszahlungen zurückholen

Bayern zahlt Unternehmen auf Antrag bereits geleistete Umsatzsteuersondervorauszahlungen wieder zurück:

https://www.stmfh.bayern.de/internet/stmf/aktuelles/pressemitteilungen/24153/index.htm

Für Künstler und Kreative

Aus: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/hilfen-fuer-kuenstler-und-kreative-1732438

Die Bundesregierung plant einen schnellen und einfachen Zugang zu sozialer und betrieblicher Sicherung. Die hierfür teilweise erforderlichen gesetzlichen Änderungen werden in dieser Woche von Bundesregierung, Deutschem Bundestag und Bundesrat beschlossen.

Sozialschutz für Kleinunternehmer/Solo-Selbständige: Die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sichert den Lebensunterhalt, wenn keine vorrangigen Hilfen zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise greifen.

Liquiditätshilfen: Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) wird Unternehmen bei der Bewältigung der Corona-Krise unterstützen, indem sie die kurzfristige Versorgung der Unternehmen mit Liquidität erleichtert. Die KfW wird dazu die bestehenden Kredite nutzen und dort die Zugangsbedingungen und Konditionen verbessern.

Künstlersozialversicherung: Aufgrund der Corona-Pandemie kommt es bei Versicherten und Abgabepflichtigen in der Künstlersozialversicherung zu Einnahmeausfällen unter anderem durch abgesagte Veranstaltungen, zurückgegebene Tickets, etc.

Entschädigung bei Verdienstausfall durch Tätigkeitsverbot: Selbständige und Freiberufler die aufgrund des Coronavirus einem beruflichen Tätigkeitsverbot unterliegen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, können nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) eine Entschädigung erhalten. Wenden Sie sich in diesem Fall an das für Sie zuständige Gesundheitsamt.